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Kassenverstärkungskredite dürfen bis zur Höhe von einem Zwölftel der im Haushaltsplan veranschlagten Einnahmen, höchstens jedoch bis zum Betrag von 25.000 Euro in Anspruch genommen werden. Das Studierendenparlament kann im Beschluss über die Feststellung des Haushaltsplans eine niedrigere Höchstgrenze festlegen.
Für die Beschaffung von Vermögensgegenständen, für die eine Rücklage nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 nicht in dem benötigten Umfang angesammelt worden ist und die aus Mitteln des Haushalts nicht bestritten werden können, dürfen Kredite nur dann aufgenommen werden, wenn
das Studierendenparlament der Kreditaufnahme mit der Mehrheit seiner Mitglieder zugestimmt hat und
Andere Kredite dürfen nicht aufgenommen werden.
Bürgschaften oder Verpflichtungen in Garantie- oder ähnlichen Verträgen dürfen nicht übernommen werden. Das Studierendenparlament kann im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben der Studierendenschaft mit der Mehrheit seiner Mitglieder zur Abwendung einer Mitgliedern der Studierendenschaft drohenden oder eingetretenen Notlage die Übernahme von Bürgschaften beschließen, wenn die Satzung der Studierendenschaft dies vorsieht.
Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten den OGAW die Aufnahme von Krediten genehmigen, sofern es sich um Kredite handelt, Falls ein OGAW genehmigte…
Die Aufnahme von Krediten zur Deckung der Ausgaben ist nur dann zulässig, wenn die Hochschule in Wirtschaftsführung und Rechnungswesen kaufmännischen…
Hochschulen, die die in § 5 Abs. 5 Hochschulgesetz genannten Voraussetzungen erfüllen, dürfen insgesamt maximal Kredite bis zur doppelten Höhe der aus…
Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren führen…
Maßnahmen, die die Studierendenschaft zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren verpflichten können, sind nur zulässig, wenn das…
Der Verband darf Kredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben des Verwaltungshaushalts (Kassenkredite) bis zu der von der Aufsichtsbehörde nach § 75 Abs. 3…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.