Gesetze
Gesetz wird geladen …
In Ausnahmesituationen im Sinne von § 18b kann von Absatz 1 Satz 1 abgewichen werden.
Bei einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung kann von Absatz 1 Satz 1 abgewichen werden. In diesem Fall sind die Auswirkungen auf den Haushalt nach Maßgabe der §§ 18c bis 18g im Auf- und Abschwung symmetrisch zu berücksichtigen. Die symmetrische Berücksichtigung nach Satz 2 ist nur vorzunehmen, soweit ein Haushaltsausgleich durch Einnahmen aus Krediten nach Satz 1 erfolgt oder der Wert des Kreditaufnahmekontos nach § 18f nicht dem Wert „Null“ entspricht.
Kreditaufnahmen durch Sondervermögen des Landes sind ausgeschlossen. Am 31. Dezember 2010 bestehende Kreditermächtigungen für bereits eingerichtete Sondervermögen bleiben hiervon unberührt.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Der Haushalt ist grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Kreditaufnahmen nach Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und 7 des Grundgesetzes bzw. § 2 des…
Einnahmen und Ausgaben sind bei der Veranschlagung in einer konjunkturellen Normallage grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen; Einnahmen und…
Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren führen…
Einnahmen aus Krediten zur Deckung von Ausgaben dürfen bis zur Höhe der nach dem Artikel 115-Gesetz zulässigen Kreditaufnahme in den Haushaltsplan eingestellt…
eine Berechnung der nach §§ 18 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit 18a bis 18i zulässigen Kreditaufnahmen und der erforderlichen Tilgungen.
Die Leistung von Ausgaben, die durch Einnahmen aus Krediten gedeckt werden sollen und als solche im Haushaltsgesetz oder im Haushaltsplan bezeichnet sind, und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.