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Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung erläßt die Rechtsverordnung gemäß Artikel 16 des Staatsvertrages, im Falle des Absatzes 1 Nr. 9 im Einvernehmen mit dem Kultusministerium.
Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung setzt die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge gemäß Artikel 7 Abs. 1 des Staatsvertrages und für nicht einbezogene Studiengänge gemäß Artikel 7 Abs. 5 des Staatsvertrages durch Rechtsverordnung fest. Es ist zuständige Landesbehörde gemäß Artikel 7 Abs. 4 des Staatsvertrages.
Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie erlässt die Rechtsverordnungen gemäß Artikel 15 des Staatsvertrages. Es setzt die…
Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung regelt durch Rechtsverordnung:
Das Ministerium ist zuständige Landesbehörde im Sinne der Regelungen des Staatsvertrages, insbesondere im Sinne von Artikel 6 Abs. 4 Staatsvertrag. Das…
Die Berichte der Hochschulen und/oder die Vorschläge des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung für die Festsetzung der Zulassungszahlen werden zwischen…
Die Staatskanzlei erlässt die Rechtsverordnungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Satz 3, Artikel 12 und Artikel 18 Absatz 3 Satz 1 des Staatsvertrages. § 2 Absatz 1…
Wird in einem Studiengang, der nicht in das Verfahren der Zentralstelle einbezogen ist, an einer Hochschule eine Zulassungszahl festgesetzt, gilt für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.