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Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung regelt durch Rechtsverordnung:
die Einzelheiten des Bewerbungsverfahrens einschließlich der Fristen für Studiengänge, die nicht in das Verfahren der Zentralstelle einbezogen sind,
die Einzelheiten der Auswahl gemäß § 3 bis § 6, § 8 sowie die Einzelheiten der Zulassung gemäß § 9 Abs. 1 und 2,
die Einzelheiten der Studienplatzvergabe durch die Zentralstelle gemäß § 7 Sätze 1 und 2 sowie § 9 Abs. 3 Satz 1.
Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung setzt die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge gemäß Artikel 7…
Die Auswahl und Zulassung aufgrund einer besonderen Qualifikation im Sinne des § 49 Absatz 11 Satz 1 Hochschulgesetz oder im Sinne des § 41 Absatz 11 Sätze 1…
Bewerber für Studiengänge, für die Zulassungszahlen festgesetzt sind und die nicht in das zentrale Vergabeverfahren gemäß Abschnitt 3 des Staatsvertrages…
die Einzelheiten der Zuteilung in den Fällen der §§ 8 bis 11, insbesondere die Gewichtung der Auswahlkriterien nach § 11 Absatz 1 sowie das…
Bewerber nach § 3 Abs. 3 sollen unter Berücksichtigung der für die Bewerbung maßgeblichen Gründe ausgewählt werden. Das Ergebnis ihres berufsqualifizierenden…
Die jeweilige Hochschule vergibt die Studienplätze gemäß § 32 Abs. 3 Nummer 3 Hochschulrahmengesetz (Auswahlverfahren der Hochschulen) a) nach dem Grad der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.