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Besteht an einer Hochschule oder an mehreren Hochschulen für einen Teil des Studiengangs eine höhere Ausbildungskapazität als für einen späteren Teil dieses Studiengangs, kann die Zulassung an allen Hochschulen auf einen Teil dieses Studienganges beschränkt werden. Bei der Zulassung ist festzustellen, ob die Fortsetzung des Studiums in diesem Studiengang gewährleistet wird.
Sind für einen späteren Teil des Studiengangs Zulassungszahlen festgelegt, werden die Studienplätze vorrangig an die Studenten, deren Weiterstudium bei der Zulassung nach Absatz 1 gewährleistet worden ist, nach den Grundsätzen des Artikels 10 des Staatsvertrages vergeben.
Im Falle des Absatzes 2 kann bestimmt werden, daß die Zentralstelle die Studienplätze vergibt. Die Hochschule, an der einem Studenten von der Zentralstelle ein Studienplatz zugewiesen wurde, ist verpflichtet, ihn bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen einzuschreiben.
Besteht an einer Hochschule für den ersten Teil eines Studiengangs eine höhere Ausbildungskapazität als für spätere Teile dieses Studiengangs, kann eine auf den…
Werden in einem Studiengang an einer Hochschule Zulassungszahlen für höhere Fachsemester festgesetzt, so werden die verfügbaren Studienplätze von der Hochschule…
Insbesondere, wenn an mehreren Hochschulen eine Auswahl nach den §§ 3 oder 6 erforderlich wird, kann bestimmt werden, daß die Zentralstelle die Studienplätze…
Werden in einem Studiengang an einer Hochschule Zulassungszahlen für höhere Fachsemester festgesetzt, so werden die verfügbaren Studienplätze von der Hochschule…
Wird in einem Studiengang, der nicht in das Verfahren der Zentralstelle einbezogen ist, an einer Hochschule eine Zulassungszahl festgesetzt, gilt für die…
Abweichend von § 3 kann eine Zulassung der Bewerber ausschließlich nach den Grundsätzen des Artikels 10 Abs. 2 des Staatsvertrages angeordnet werden, wenn in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.