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In Studiengängen, die den Nachweis einer besonderen studiengangbezogenen Eignung nach § 64 Abs. 2 Satz 2 WissHG oder nach § 43 Abs. 2 Satz 2 FHG oder den Nachweis der künstlerischen Eignung nach § 36 Abs. 1 Satz 2 KunstHG erfordern, kann der Grad dieser Eignung neben dem Grad der Qualifikation (Artikel 13 Abs. 1 Nr. 1 des Staatsvertrags) berücksichtigt werden. In diesem Fall sind nach Abzug der Vorabquoten (Artikel 12 des Staatsvertrags) 30% der Studienplätze für die Zulassung nach Wartezeit vorzusehen. Satz 2 gilt nicht in bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen.
Die Feststellung des Grades der Eignung erfolgt durch die Hochschulen.
Soweit neben dem Grad der Qualifikation eine studiengangbezogene besondere Vorbildung, künstlerische oder sonstige Eignung oder praktische Tätigkeit im Sinne…
Die Zulassung zu Aufbau-, Zusatz- und Ergänzungsstudiengängen (§ 87 WissHG; § 58 FHG; § 41 KunstHG) kann abweichend von § 3 geregelt werden. An die Stelle des…
Werden in einem Studiengang an einer Hochschule Zulassungszahlen für höhere Fachsemester festgesetzt, so werden die verfügbaren Studienplätze von der Hochschule…
1Für das Studium in einem Studiengang mit besonderen fachspezifischen Anforderungen kann die Hochschule unbeschadet von Absatz 7 außer der Qualifikation nach…
Unbeschadet der Voraussetzungen nach Absatz 1 und Absatz 2 wird der Nachweis der erforderlichen Vorbildung und Eignung für den gewählten Studiengang durch eine…
Bei der Vergabe von Studienplätzen innerhalb der Ranggruppe nach Nummern 3 und 4 kann der Leistungsstand der Bewerber berücksichtigt werden; das Nähere regeln…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.