Art 7 IMF/IBRDBeitrAbkGGesetz über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu den Abkommen über den Internationalen Währungsfonds (International Monetary Fund) und über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (International Bank for Reconstruction and Development)
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Art 7 Abs. 1 IFCAbkGGesetz betreffend das Abkommen über die Internationale Finanz-Corporation und betreffend Gouverneure und Direktoren in der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung sowie in der Internationalen Finanz-Corporation
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Art 1 IBRD/IFCAbkÄndGDer Änderung von Artikel III des Abkommens über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Bundesgesetzbl. 1952 II S. 637) durch Hinzufügung…
Art 11 Abs. 3 IMFAbkGGesetz zu dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds in der Fassung von 1976
Der Tag, an dem das Übereinkommen (Neufassung) nach Artikel XVII der bisherigen Fassung für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im…
Artikel 4 Abs. 1 AIIBÜbkGGesetz zu dem Übereinkommen vom 29. Juni 2015 zur Gründung der Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.