§ 69 Abs. 5 BZRGGesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister
§ 21 Satz 2 in der ab dem 29. Juli 2017 geltenden Fassung ist erst ab dem 1. Mai 2018 anzuwenden. Bis zum 30. April 2018 ist § 21a Satz 2 in der am 20. November…
§ 22 Nr. 1 G 10Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses
§ 15 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 6 in der bis zum 8. Juli 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden,
§ 27 Abs. 1 Nr. 2 RSAVVerordnung über das Verfahren zum Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung
§ 31 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 4 in der bis zum 31. März 2020 geltenden Fassung anzuwenden ist,
§ 22 Abs. 1 IntVVerordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler
§ 5 Absatz 3 Satz 4 in der bis zum 31. Januar 2023 geltenden Fassung findet für Zulassungen Anwendung, die bis zum Ablauf des 31. Januar 2023 erteilt wurden.
§ 42 Abs. 4 EIGVVerordnung über die Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen für das Eisenbahnsystem
§ 38a ist erstmals ab dem 16. Juni 2021 anzuwenden.