IDÜV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 8 IDÜVInkrafttretenVerordnung über die Übermittlung von Indexdaten der Landesjustizverwaltungen an das Transparenzregister § 7Schlussformel Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. § 7Schlussformel