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Zuständige Landesbehörde nach § 4 Absatz 2 des IGV-Durchführungsgesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 566), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174), für den Bereich der übertragbaren Krankheiten ist das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit.
Mitteilungen gemäß § 4 Absatz 2 des IGV-Durchführungsgesetzes in Verbindung mit § 12 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes sind gleichzeitig an die zuständige Landesbehörde nach Absatz 1 und an das Landeskompetenzzentrum für Infektionsepidemiologie (LKI) der Staatlichen Medizinaluntersuchungsstelle der Universitätskliniken des Saarlandes zu übermitteln.