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Zuständige Landesbehörde nach § 4 Absatz 2 des IGV-Durchführungsgesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I. S. 566), das durch Artikel 42 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I. S. 1594) geändert worden ist, für den Bereich der übertragbaren Krankheiten ist das Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen (LZG. NRW).
für den Bereich der übertragbaren Krankheiten das Robert Koch-Institut,
Zuständige Landesbehörde nach § 4 Absatz 2 des IGV-Durchführungsgesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 566), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom…
Das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen ist zuständige Landesbehörde für die Übermittlung der Daten an das Robert Koch-Institut nach…
Zuständiges Gesundheitsamt im Sinne des IGV-Durchführungsgesetzes sind die unteren Gesundheitsbehörden gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über den…
Zuständige Stelle im Sinne dieser Verordnung ist das Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen (LZG) oder dessen Rechtsnachfolger.
Zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde im Sinne des § 17 IfSG sowie zuständige Landesbehörde im Sinne des § 13 Absatz 3 IfSG ist das für Gesundheit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.