Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des mittleren, gehobenen und höheren Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiet Arbeits- und Immissionsschutzverwaltung Vom 7. Dezember 1999
In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob der Anwärter, die Anwärterin, der Referendar oder die Referendarin nach Persönlichkeit, Kenntnissen und Leistungen für seine oder ihre Laufbahn befähigt ist.
§ 18 ImSchVwtDAPV SLKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen