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Der Ausbildungsleiter oder die Ausbildungsleiterin erstellt nach sechs Monaten und vor Anmeldung zur Prüfung unter Berücksichtigung der Kurzbeurteilung nach § 15 jeweils einen Befähigungsbericht nach dem Muster der Anlage 2. Die Befähigungsberichte sind der Ausbildungsbehörde mit der Anmeldung zur Prüfung vorzulegen.
Die Befähigungsberichte sind dem Anwärter, der Anwärterin, dem Referendar und der Referendarin in ihrem vollen Wortlaut bekanntzugeben und mit ihm oder ihr zu besprechen. Abschnitt IV Laufbahnprüfung