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Der Anwärter, die Anwärterin, der Referendar oder die Referendarin soll durch die Prüfungshausarbeit nachweisen, dass er oder sie eine Aufgabe aus der Praxis richtig erfassen, methodisch bearbeiten und das Ergebnis klar darstellen kann.
Das vorsitzführende Mitglied des Prüfungsausschusses stellt dem Anwärter, der Anwärterin, dem Referendar oder der Referendarin die Aufgabe für die Prüfungshausarbeit zu. Sie ist von den Anwärtern und Anwärterinnen für den mittleren Dienst innerhalb von drei Wochen, von den Anwärtern und Anwärterinnen für den gehobenen Dienst innerhalb von vier Wochen und von den Referendaren und Referendarinnen innerhalb von sechs Wochen bei ihm abzugeben.
Wird die Hausarbeit nicht fristgerecht eingereicht und werden hierfür keine triftigen Gründe geltend gemacht, ist die Prüfung nicht bestanden. Bei Vorliegen triftiger Gründe kann ein neues Thema zugeteilt oder eine angemessene Nachfrist gewährt werden.
Der Anwärter, die Anwärterin, der Referendar und die Referendarin haben schriftlich oder elektronisch auf einem Beiblatt zu versichern, dass er oder sie die Aufgabe vollständig ohne fremde Hilfe bearbeitet hat. Er oder sie hat alle benutzten Quellen und Hilfsmittel anzugeben.