Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Prüfung und die Beratungen sind nicht öffentlich.
Der Vorsitzende oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Ausbildungsleitern, Beauftragten der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbänden und in besonderen Fälle auch anderen Personen gestatten, als Zuhörer an der mündlichen Prüfung teilzunehmen; dies gilt nicht für die Beratung. § 72 Abs. 2 des Personalvertretungsgesetzes für das Saarland bleibt unberührt. Der oder die Vorsitzende hat auf eine zahlenmäßige Beschränkung hinzuwirken.