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Der Anwärter, die Anwärterin, der Referendar und die Referendarin sollen durch die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht zeigen, dass er oder sie Aufgaben aus dem Bereich der Arbeits- und Immissionsschutzverwaltung rasch und sicher erfassen, in kurzer Zeit mit den zugelassenen Hilfsmitteln lösen und das Ergebnis knapp und übersichtlich darstellen kann.
Der Anwärter oder die Anwärterin für den mittleren Dienst hat zwei schriftliche Arbeiten, der Anwärter oder die Anwärterin für den gehobenen Dienst drei schriftliche Arbeiten und der Referendar oder die Referendarin vier schriftliche Arbeiten unter Aufsicht anzufertigen. Für die Anfertigung der Arbeiten stehen für den mittleren Dienst jeweils drei Stunden, für den gehobenen Dienst jeweils vier Stunden und für den höheren Dienst jeweils fünf Stunden zur Verfügung. Die Aufgaben für die schriftlichen Arbeiten sind den Gebieten des technischen Arbeitsschutzes, des sozialen Arbeitsschutzes, des Immissionsschutzes und des für die Arbeits- und Immissionsschutzverwaltung in Betracht kommenden Verfassungs- und Verwaltungsrechts zu entnehmen.
Die Aufgaben für die Prüfungsarbeiten schlagen die Mitglieder des Prüfungsausschusses vor. Das vorsitzführende Mitglied bestimmt die Aufgabenstellung.
Soweit es der Prüfungszweck erlaubt, sind den Anwärtern, Anwärterinnen, Referendaren und Referendarinnen die für die Anfertigung der Arbeiten in Betracht kommenden Hilfsmittel, insbesondere Texte von Vorschriften - gegebenenfalls Kommentare -, zur Verfügung zu stellen. Über ihre Auswahl und die Zulassung sonstiger Hilfsmittel entscheidet das vorsitzführende Mitglied des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit dem Mitglied, das die Aufgabe vorgeschlagen hat.
Das vorsitzführende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt, wer die Aufsicht führt. Dem oder der Aufsicht Führenden sind die Aufgaben jeweils in einem versiegelten Umschlag zu übergeben. Er oder sie öffnet den Umschlag erst zu Beginn der Prüfung in Gegenwart der Anwärter, Anwärterinnen, Referendare und Referendarinnen. Vor Beginn der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht weist der oder die Aufsicht Führende auf die Folgen gemäß § 31 besonders hin.
Der oder die Aufsicht Führende fertigt eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 3 an, die auch in elektronischer Form erfolgen kann. Er oder sie vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit und verzeichnet auf jeder Arbeit den Zeitpunkt des Beginns der Bearbeitungsfrist und der Abgabe. Die abgegebenen Arbeiten und die Niederschrift hat er oder sie in einem Umschlag zu verschließen und dem vorsitzführenden Mitglied oder dem von ihm bestimmten Mitglied des Prüfungsausschusses unmittelbar zuzuleiten. Die Zuleitung der Niederschrift kann auch in elektronischer Form erfolgen.