§ 2 KredAufnGGesetz über die Aufnahme eines Kredits durch den Bund im Rahmen der von den Vereinigten Staaten gewährten Wirtschaftshilfe
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.
§ 15 KredInstNdlGGesetz über den Niederlassungsbereich von Kreditinstituten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
§ 6 KredInstNdlAufhGGesetz zur Aufhebung der Beschränkung des Niederlassungsbereichs von Kreditinstituten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.