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Die Gemeindeverbände als untere Gesundheitsbehörden stellen für ihren Einzugsbereich Alarm- und Einsatzpläne zum Schutz vor Infektionskrankheiten beim Auftreten oder beim Verdacht der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 aufgeführten Krankheiten und Gefahrensituationen strukturiert nach dem Seuchenalarmplan des Saarlandes auf.
Die Kooperation mit den Katastrophenschutzbehörden ist festzulegen.
Die Gemeindeverbände als untere Gesundheitsbehörden haben für ihren Einzugsbereich geeignete Einrichtungen als regionale Behandlungs- und Isolierzentren in Kooperation mit den Trägern dieser Einrichtungen festzulegen.
Die Vor-Ort-Maßnahmen nach dem Seuchenalarmplan gemäß § 1 sind von den Gemeindeverbänden als untere Gesundheitsbehörden vorzubereiten und im Ereignisfall umzusetzen.