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Zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionskrankheiten hat das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit einen Seuchenalarmplan nach dem Stand der Wissenschaft und Technik aufzustellen und kontinuierlich fortzuschreiben. Er bildet die Grundlage für eine Koordination und Einheitlichkeit der erforderlichen Maßnahmen und deren Vorbereitung beim Auftreten oder Verdacht folgender Krankheiten und Gefahrensituationen:
lebensbedrohende hochkontagiöse Infektionskrankheiten, wie etwa Ebola-Fieber, Lassa-Fieber, humane Affenpocken, Lungenpest,
übertragbare Krankheiten, die wegen des Ausmaßes, der Anzahl betroffener Personen oder der Notwendigkeit überregionaler Maßnahmen die Zuständigkeit des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit nach § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Zuständigkeit nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. September 2001 (Amtsbl. S. 1810), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Februar 2003 (Amtsbl. S. 490), in der jeweils geltenden Fassung,[2] erforderlich machen,
bioterroristische Anschläge.
Gleichzeitig werden die vorbereitenden strukturellen und organisatorischen Maßnahmen beschrieben, die seitens des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit als oberste Landesgesundheitsbehörde und der Gemeindeverbände als untere Gesundheitsbehörden zu treffen sind.