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Der Seuchenalarmplan nach § 1 Abs. 1 muss beinhalten:
Rechtsgrundlagen,
personelle Besetzung und Aufgabenbeschreibung des Saarländischen Kompetenzzentrums für Seuchenschutz,
Benennung und Aufgabenbeschreibung eines zentralen Behandlungs- und Isolierzentrums für hochkontagiöse Infektionskrankheiten sowie der zentralen Behandlungs- und Isolierzentren für sonstige übertragbare Krankheiten,
Stationierung eines geeigneten Krankentransportfahrzeuges für den Transport hochkontagiös Erkrankter,
Vollzug des Krankentransports hochkontagiös Erkrankter,
Meldewege,
Aufgaben der unteren Gesundheitsbehörden wie Arbeitsschutz, Schutzbekleidung, Vorgehen bei Verdacht, Probeentnahmen und Diagnostik, Schutzmaßnahmen für Kontaktpersonen, Verlegung von Erkrankten, Bildung eines Krisenstabes vor Ort, Isolierung, Behandlung hochkontagiös Erkrankter, Erreichbarkeit, Infektionsfälle mit tödlichem Ausgang, Dekontaminations- und Desinfektionsmaßnahmen,
krankheitsbezogene Beschreibungen,
krankheitsbezogene Handlungsunterlagen,
fachliche Empfehlungen zu Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Infektionsschutz (zum Beispiel Desinfektionsmaßnahmen),
Erreichbarkeits- und Adressenlisten der Vor-Ort-Laboratorien, der Nationalen Referenzzentren und Konsiliarlaboratorien,
Erreichbarkeits- und Adressenlisten aller erforderlichen Behörden, Institutionen und Einrichtungen.