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Die Information der Öffentlichkeit im Falle des Auftretens der unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 aufgeführten Situationen erfolgt durch die Gesundheitsbehörde vor Ort in Abstimmung mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit. Bei Ereignissen mit überregionaler Bedeutung wird die Öffentlichkeit durch das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit informiert. Bei Verdacht auf einen bioterroristischen Anschlag bzw. bei Vorliegen eines bioterroristischen Anschlages erfolgt die Information der Öffentlichkeit durch das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit in Abstimmung mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport.