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Das für Digitalisierung zuständige Ministerium kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 4 gegenüber den an das Landesverwaltungsnetz angeschlossenen Behördendie erforderlichen Anordnungen treffen oder Maßnahmen ergreifen, um Gefahren für die Informationstechnik abzuwehren. Es trifft Anordnungen und ergreift Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr erst nach Ablauf einer zuvor gesetzten, angemessenen Frist. Es darf nur im Einvernehmen mit der jeweils fachlich zuständigen obersten Landesbehörde Anordnungen treffen oder Maßnahmen vornehmen. Von der Einhaltung der Vorgaben der Sätze 2 und 3 kann das für Digitalisierung zuständige Ministerium absehen, wenn zur Gefahrenabwehr unverzügliches Handeln erforderlich ist.
Maßnahmen nach dürfen nur auf Antrag der zuständigen Abteilungsleitung oder deren Vertretung durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die…
Das Bundesamt kann in Einzelfällen zur Abwehr erheblicher Gefahren für informationstechnische Systeme einer Vielzahl von Nutzern, die von digitalen Diensten von…
In der Regel bestellt diejenige Einrichtung den Informationssicherheitsbeauftragten nach Satz 1, die für die Steuerung des Digitalisierungsvorhabens oder die…
Das für Digitalisierung zuständige Ministerium kann für wichtige Behörden Empfehlungen
1Der zentrale IT-Dienstleister kann nach Maßgabe dieser und der nachfolgenden Regelungen die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Betreiber des Landesdatennetzes…
Das für Digitalisierung zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten und den Ministerien die zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.