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Zur Erkennung und Abwehr von Gefahren für die informationstechnischen Systeme im Freistaat Sachsen etwa durch Schadprogramme, Sicherheitslücken oder unbefugte Datenverarbeitung dürfen das Sicherheitsnotfallteam sowie die staatlichen und nicht-staatlichen Stellen im Freistaat Sachsen innerhalb ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs
Protokolldaten erheben und automatisiert auswerten sowie
die an den Schnittstellen der informationstechnischen Systeme anfallenden Protokoll- und Inhaltsdaten erheben und automatisiert auswerten,
soweit dies zur Verhinderung oder Abwehr von Angriffen auf informationstechnische Systeme der staatlichen und nicht-staatlichen Stellen im Freistaat Sachsen oder zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen dieser Störungen der Informationssicherheit erforderlich ist. Jede staatliche Stelle kann ihre Befugnisse nach den §§ 12 und 13 im Einvernehmen mit dem Sicherheitsnotfallteam auf dieses übertragen.
Die staatlichen und nicht-staatlichen Stellen im Freistaat Sachsen sind verpflichtet, das Sicherheitsnotfallteam bei Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 und § 13 zu unterstützen sowie hierbei dem Sicherheitsnotfallteam behördeninterne Protokolldaten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zur Verfügung zu stellen.
Daten des Landtags, des Sächsischen Rechnungshofs, der oder des Sächsischen Datenschutzbeauftragten, der Gerichte und Staatsanwaltschaften, der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sowie der Hochschulen im Sinne von § 1 Absatz 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes dürfen nur einvernehmlich mit diesen erhoben, gespeichert, ausgewertet, genutzt oder sonst verarbeitet werden. Sind Daten betroffen, die dem richterlichen, staatsanwaltschaftlichen oder rechtspflegerischen Arbeitsprozess zuzurechnen sind, ist § 41c des Sächsischen Justizgesetzes entsprechend anzuwenden.
Das Sicherheitsnotfallteam kann zur Erfüllung seiner Aufgaben gegenüber staatlichen Stellen und nicht-staatlichen Stellen, soweit sie an das Sächsische…
Zweck dieses Gesetzes ist, die Informationssicherheit im Freistaat Sachsen zu erhöhen und Gefahren für informationstechnische Systeme abzuwehren. Die…
Werden staatlichen oder nicht-staatlichen Stellen im Freistaat Sachsen oder Beliehenen, die an das Sächsische Verwaltungsnetz oder das Kommunale Datennetz…
Informationssicherheit im Sinne dieses Gesetzes bedeutet die Gewährleistung der Schutzziele Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der in…
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „unterstützt“ die Wörter „die Beauftragte oder“ eingefügt. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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