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Im für Digitalisierung zuständigen Ministerium wird eine zuständige Stelle als zuständige Behörde im Sinne des Artikel 8 Absatz 1 der NIS-2-Richtlinie eingerichtet. Sie überwacht die Anwendung dieses Gesetzes, sofern es die Anforderungen der NIS-2-Richtlinie auf Ebene des Landes Nordrhein-Westfalen umsetzt. Sie ist in der Erfüllung ihrer Aufgaben operativ unabhängig und weisungsfrei. Sie hat ein direktes Vortragsrecht in der IT-Steuerungsgruppe.
Die zuständige Behörde meldet der nationalen zentralen Anlaufstelle die wichtigen Behörden.
Zur Unterstützung der Risikomanagementmaßnahmen nach § 8 soll sie Muster oder zentrale Leistungen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien zur Verfügung stellen.
Sie kann sich zur Erfüllung der Aufgaben geeigneter Dritter bedienen. Diese Dritten sind bei der Erfüllung der Aufgaben operativ unabhängig und ausschließlich an die Weisungen der zuständigen Stelle gebunden.
seine Aufgaben als zuständige Behörde, CSIRT und zentrale Anlaufstelle im Sinne der NIS-2-Richtlinie wahrzunehmen.
eine wichtige Behörde eine Behörde, die die Voraussetzungen des Artikel 3 Absatz 2 der NIS-2-Richtlinie erfüllt,
Zuständige Behörden im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG sowie der dazu ergangenen Durchführungsrechtsakte sind die zuständigen Stellen nach § 8 und § 13 Absatz 5…
Zuständige Behörde im Sinne des § 5 des Konnexitätsausführungsgesetzes ist das für Soziales zuständige Ministerium.
Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die oberste Landesbehörde, deren Geschäftsbereich betroffen ist. Zweiter Teil Gesetz- und Verordnungsentwürfe…
„Zuständige Behörde“ ist eine Behörde im Sinne von § 1 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen, die für die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.