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Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident und die Ministerien ermitteln und erstellen spätestens einen Monat nach dem 16. Januar 2026 auf der Grundlage des Identifizierungskonzeptes jeweils für ihren Geschäftsbereich eine Liste der wichtigen Behörden. Diese Liste ist durch die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten und die Ministerien alle zwei Jahre einer Überprüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu unterziehen und gegebenenfalls zu aktualisieren.
Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident und die Ministerien übermitteln der zuständigen Behörde nach § 5 spätestens nach einem Monat, nachdem sie erstmals oder erneut die Identifizierung nach Absatz 1 durchgeführt haben, jeweils die folgenden Angaben:
den Namen der wichtigen Behörde und
die Anschrift und die aktuellen Kontaktdaten, einschließlich der E-Mail-Adressen, IP-Adressbereiche und Telefonnummern.
Ergeben sich Änderungen im Hinblick auf die übermittelten Angaben, so ist die zuständige Behörde nach § 5 hierüber unverzüglich, in jedem Fall jedoch innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt der Änderung, zu unterrichten.
Die Angaben nach Absatz 2 sind in geeigneter Weise aufzubewahren und unter Berücksichtigung der Sensibilität der Daten zu übermitteln.
Sofern die Europäische Kommission Leitlinien und Vorlagen für die Verpflichtung nach Artikel 3 Absatz 4 der NIS-2-Richtlinie bereitstellt, sind diese zu berücksichtigen.
Zum Zwecke der Identifizierung und Authentifizierung eines Nutzers werden an das für Wirtschaft zuständige Ministerium die personenbezogenen Daten übermittelt,…
prüft, ob die ihr übermittelten Daten nach § 2 Absatz 5, 6 und 8 plausibel und vollständig sind und veranlasst bei Unklarheiten eine Klarstellung der…
Registrierungen innerhalb von höchstens zwölf Wochen ab dem Datum, an dem die Informationen gemäß Absatz 4 vorgelegt worden sind, erteilt und eine…
„Identifikation“ im Sinne dieser Verordnung ist der bei elektronischen Verfahren erforderliche Nachweis der Identität, der im Einklang mit § 3 Absatz 3 Satz 1…
Die Angaben nach Absatz 1 sind durch die zuständige Aufsichtsbehörde zu aktualisieren und dauerhaft zu speichern.
Hat der Verantwortliche begründete Zweifel an der Identität einer betroffenen Person, die einen Antrag nach den §§ 49 oder 50 gestellt hat, kann er von ihr…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.