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Zuständige Behörde nach §§ 34 Absatz 9 und 41 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Infektionsschutzgesetzes ist das Gesundheitsamt.
Zuständiges Gesundheitsamt nach § 70 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes ist das für den Aufenthalt der betroffenen Person örtlich zuständige Gesundheitsamt.