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Zuständige Behörde nach den §§ 16 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 6 Satz 1 und 2 und Absatz 7 Satz 2 und 4, 17 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 und 2, 25 Absatz 4 Satz 2, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2, 30 Absatz 1 Satz 1, 31 Satz 1 und 34 Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes ist die Ortspolizeibehörde.
Zuständige Behörde nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes ist die Ortspolizeibehörde, solange nicht die Kreispolizeibehörde oder das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit als Landespolizeibehörde die Zuständigkeit an sich ziehen, weil die der Allgemeinheit drohenden Gefahren überörtliche Maßnahmen erfordern.
Zuständige Behörden nach § 43 Absatz 5 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes sind die Ortspolizeibehörden und das Landesamt für Verbraucherschutz.