Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz Vom 12. September 2016*
Zuständige Stellen nach § 4 Absatz 1 Satz 4 des Infektionsschutzgesetzes sind die Gesundheitsämter und die für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden.
§ 4 InfSchGZustV SL 2016
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