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Zuständige Behörde im Sinne der §§ 2, 3 und 4 dieses Gesetzes ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Person, welche die in § 1 genannte Berufsbezeichnung führt oder führen will, berufstätig ist oder ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Ist ein Ort der Berufstätigkeit, ein Wohnsitz oder ein gewöhnlicher Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland nicht vorhanden, so ist der letzte Ort der Berufstätigkeit, der letzte Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort maßgebend. Ergibt sich auch hiernach keine zuständige Behörde, so ist die Bezirksregierung zuständig, in deren Bezirk die Berufstätigkeit ausgeübt werden soll.
Ist für Verfahren nach den §§ 2 und 4 dieses Gesetzes eine Zuständigkeit mehrfach begründet, so ist die Bezirksregierung zuständig, die zuerst mit der Sache befasst worden ist. Sie kann ein Verfahren an eine andere nach Absatz 1 zuständige Bezirksregierung abgeben, wenn dies zweckmäßig erscheint. In Zweifelsfällen bestimmt die für dieses Gesetz zuständige oberste Landesbehörde die zuständige Bezirksregierung.
Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt im Verhältnis der Bezirksregierungen zu den zuständigen Verwaltungsbehörden der anderen Länder entsprechend. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 entscheidet die für dieses Gesetz zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde des anderen Landes.
Die Landesregierung kann die Zuständigkeit entsprechend der §§ 2 bis 4 dieses Gesetzes auf eine einzelne Bezirksregierung übertragen.
Die Bezirksregierung ist zuständige Behörde
ist, soweit die Zuständigkeit nicht besonders geregelt ist, die Bezirksregierung.
Die Bezirksregierungen sind im übrigen zuständig
Die Bezirksregierungen sind zuständige Behörden im Sinne der folgenden Gesetze und Verordnungen jeweils in der jeweils geltenden Fassung:
Wenn nach Bundesrecht eine höhere Verwaltungsbehörde, eine staatliche Mittelbehörde oder eine untere Verwaltungsbehörde zuständig ist, so bestimmt die…
Zuständig ist die örtlich zuständige Bezirksregierung.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.