InsoKostV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 3 InsoKostVInkrafttretenVerordnung über die Pauschalierung der sonstigen Kosten für die Erbringung von Insolvenzgeld § 2Schlußformel Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft. § 2Schlußformel