§ 4c InsStatG
Auskunftspflicht und Erteilung der Auskunft in Restrukturierungssachen
(1)
Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 4b Nummer 5 sind freiwillig. Auskunftspflichtig sind bezüglich der Angaben nach den §§ 4a und 4b die zuständigen Amtsgerichte.
(2)