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Schüler/Schülerinnen, bei denen nach den Vorschriften der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Schulpflicht im Saarland (Schulpflichtgesetz) vom 30. Oktober 1978 (Amtsbl. S. 1013)[2] in ihrer jeweils geltenden Fassung auf Grund ihrer Behinderung ein sonderpädagogischer Förderungsbedarf festgestellt worden ist, können nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften auf Antrag ihrer Erziehungsberechtigten zusammen mit nicht behinderten Schülern/Schülerinnen in einer Schule der Regelform unterrichtet werden (integrative Unterrichtung), wenn gewährleistet ist, dass sie in der Schule der Regelform die erforderliche sonderpädagogische Förderung erhalten.
Die Möglichkeit der integrativen Unterrichtung bezieht sich grundsätzlich auf Schüler/Schülerinnen aller Behinderungsarten sowie aller weiterführender allgemein bildender und beruflicher Schulformen, Schultypen und Schulstufen.
Im Fall integrativer Unterrichtung im Bereich der Pflichtschulen ist diese grundsätzlich an der für den betreffenden Schüler/die betreffende Schülerin zuständigen Pflichtschule, im Fall integrativer Unterrichtung im Bereich der Wahlschulen ist sie grundsätzlich an der Schule der Wahl des Schülers/der Schülerin zu verwirklichen. Die Vorschriften über die Übernahme der infolge der Behinderung eines Schülers/einer Schülerin, der/die eine Schule der Regelform besucht, entstehenden Kosten der notwendigen Beförderung durch den Schulträger bleiben unberührt.[1]