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Soweit gemäß § 2 integrative Unterrichtung erfolgt, wird der behinderte Schüler/die behinderte Schülerin je nach seiner/ihrer Leistungsfähigkeit entweder nach dem für die nicht behinderten Schüler/Schülerinnen geltenden Lehrplan (integrative Unterrichtung mit gleicher Zielvorgabe) oder nach dem Lehrplan des Typs der Förderschule, der seiner/ihrer Behinderung entspricht (integrative Unterrichtung mit unterschiedlicher Zielvorgabe), unterrichtet. Bei integrativer Unterrichtung mit unterschiedlicher Zielvorgabe ist von den den behinderten Schüler/die behinderte Schülerin in der Klasse der Schule der Regelform unterrichtenden Lehrkräften ein individueller Förderplan zu erstellen, in dem insbesondere festzulegen ist, wie unter den Bedingungen integrativer Unterrichtung die der Behinderung des betreffenden Schülers/der betreffenden Schülerin entsprechende sonderpädagogische Förderung und eine Teilnahme am gemeinsamen Unterricht verwirklicht wird.