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Integrative Unterrichtung setzt voraus, dass an der betreffenden Schule der Regelform die sächliche Ausstattung einschließlich der für den behinderten Schüler/die behinderte Schülerin erforderlichen Lehr- und Hilfsmittel sowie die baulichen und räumlichen Bedingungen dafür gegeben sind, dass der behinderte Schüler/die behinderte Schülerin in der betreffenden Schule der Regelform die seiner/ihrer Behinderung entsprechende sonderpädagogische Förderung erhalten kann. Integrative Unterrichtung darf nur angeordnet werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde die genannten Voraussetzungen bereits gegeben sind oder wenn zu diesem Zeitpunkt der Schulaufsichtsbehörde eine schriftliche oder mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung vorliegende Zusage des Schulträgers vorliegt, dass spätestens bei Beginn der integrativen Unterrichtung alle von der Schulaufsichtsbehörde als notwendig bezeichneten vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Ist auf Grund der Behinderung des Schülers/der Schülerin während der Unterrichtszeit auch eine Betreuung und Förderung durch sozialpädagogische, therapeutische oder pflegerische Kräfte erforderlich, so darf die integrative Unterrichtung nur angeordnet werden, wenn die entsprechenden Kräfte in dem erforderlichen Umfang bei Beginn der integra-tiven Unterrichtung zur Verfügung stehen. Die Mitwirkung von Erziehungsberechtigten als Ersatz für die genannten Kräfte ist nicht zulässig.