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Die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde[4] über den Antrag der Erziehungsberechtigten auf integrative Unterrichtung setzt voraus, dass das in der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Schulpflicht im Saarland (Schulpflichtgesetz) vom 30. Oktober 1978 (Amtsbl. S. 1013) in ihrer jeweils geltenden Fassung[2] geregelte Verfahren zur Feststellung der sonderpädagogischen Förderungsbedürftigkeit des betreffenden Schülers/der betreffenden Schülerin durchgeführt wurde und ergeben hat, dass der behinderte Schüler/die behinderte Schülerin an einer Schule der Regelform deren Bildungsziel ohne Verwirklichung zusätzlicher, seinem/ihrem sonderpädagogischen Förderungsbedarf entsprechender räumlicher, sächlicher und personeller Voraussetzungen und Hilfen nicht erreichen kann.