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Die Gerichtvollzieher des Landes Nordrhein-Westfalen können die Justiz-Auktion als Anbieter im Rahmen einer Versteigerung gemäß § 814 Absatz 2 Nummer 2 der Zivilprozessordnung ab dem 7. Januar 2010 nutzen.
Die Gerichtsvollzieher können die Internet-Versteigerung im Sinne des § 814 Absatz 2 Nummer 2 der Zivilprozessordnung ab Inkrafttreten dieser Verordnung nutzen.
Versteigerungen durch Gerichtsvollzieher im Internet gemäß § 814 Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung sowie Versteigerungen von an Justizbehörden…
Versteigerungen durch Gerichtsvollzieher im Internet gemäß § 814 Absatz 2 Nummer 2 der Zivilprozessordnung sowie Versteigerungen von an Justizbehörden…
Die Versteigerung beginnt und endet zu den von dem Gerichtsvollzieher bestimmten Zeitpunkten. Beginn und Ende der Versteigerung werden mit der…
Teilnehmende Personen können bei einem Verstoß gegen Absatz 1 und § 5 Absatz 2 Satz 2 von der Versteigerung ausgeschlossen werden. Im Falle des § 817 Absatz 3…
Das Justizministerium berichtet der Landesregierung zum 31. Dezember 2014 und anschließend alle fünf Jahre über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.