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Versteigerungen durch Gerichtsvollzieher im Internet gemäß § 814 Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung sowie Versteigerungen von an Justizbehörden abgelieferten Fundsachen und im Besitz von Justizbehörden befindlicher unanbringbarer Sachen gemäß § 979 Absatz 1b Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgen über die Versteigerungsplattform www.justiz-auktion.de.
Für Versteigerungen gemäß § 814 Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung gelten ergänzend die Bestimmungen in §§ 3 bis 7 dieser Verordnung.
Versteigerungen durch Gerichtsvollzieher im Internet gemäß § 814 Absatz 2 Nummer 2 der Zivilprozessordnung sowie Versteigerungen von an Justizbehörden…
erfolgen. Die Versteigerung auf einer Plattform nach Satz 1 findet nach den für die jeweilige Versteigerungsplattform geltenden Vorschriften statt, sofern nicht…
Die Gerichtsvollzieher können die Internet-Versteigerung im Sinne des § 814 Absatz 2 Nummer 2 der Zivilprozessordnung ab Inkrafttreten dieser Verordnung nutzen.
Die Gerichtvollzieher des Landes Nordrhein-Westfalen können die Justiz-Auktion als Anbieter im Rahmen einer Versteigerung gemäß § 814 Absatz 2 Nummer 2 der…
Teilnehmende Personen können bei einem Verstoß gegen Absatz 1 und § 5 Absatz 2 Satz 2 von der Versteigerung ausgeschlossen werden. Im Falle des § 817 Absatz 3…
Bei der Versteigerung ist nach § 1239 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches und nach § 817 Absatz 1 bis 3 und § 818 der Zivilprozessordnung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.