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Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung
der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549) in der jeweils geltenden Fassung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich
des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, soweit es nicht im Hinblick auf die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung findet,
der in Artikel 93 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 bezeichneten Verpflichtungen (grundlegende Anforderungen),
der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608) in der jeweils geltenden Fassung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich
der Basisprämienregelung,
der Umverteilungsprämie,
der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden,
der Zahlung für Junglandwirte,
der Kleinerzeugerregelung,
der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) in der jeweils geltenden Fassung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich
der Beihilfezahlungen an anerkannte Erzeugerorganisationen im Hopfensektor,
des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems sowie der Durchführung und Kontrolle grundlegender Anforderungen nach Artikel 93 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 hinsichtlich der flächenbezogenen Maßnahmen des Weinsektors nach Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013,
der finanziellen Unterstützung durch die Europäische Union, die den Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse gewährt werden kann,
der Mitteilung von Angaben im Tabaksektor,
des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes und der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung,
des InVeKoS-Daten-Gesetzes,
des Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetzes und der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung.
Auf die in Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c bezeichnete Stützungsregelung ist nur § 17 Absatz 2 anzuwenden.
der Vorgaben des Artikels 96 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 93 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und
das InVeKoS und die anderen Bestandteile, die erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Zahlung der in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung genannten…
der Vorschriften zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem des Rechtsaktes der Europäischen Union, der die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen…
des § 5, § 19 Abs. 1 und 3, § 27 Abs. 2 Satz 1 und § 31 Abs. 1, 2, 5 Satz 1, Abs. 7 bis 9 Nr. 2 sowie Abs. 10 und 11 der Verordnung über die Durchführung von…
Soweit in dieser Verordnung oder den in § 1 Nummer 4 und 5 genannten Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, sind für die Durchführung dieser Verordnung und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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