Erwägungsgrund 1 32006R1423
Gemäß Artikel 2 der Beitrittsakte sind die vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte der Organe für Bulgarien und Rumänien verbindlich und gelten in diesen Staaten nach Maßgabe der Verträge und der genannten Akte.
Gemäß Artikel 2 der Beitrittsakte sind die vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte der Organe für Bulgarien und Rumänien verbindlich und gelten in diesen Staaten nach Maßgabe der Verträge und der genannten Akte.