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Die Einzelheiten zur Gewährung der Strukturhilfen nach diesem Kapitel werden durch Verwaltungsvereinbarungen geregelt, die der zustimmenden Kenntnisnahme des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für Wirtschaft und Energie des Deutschen Bundestages bedürfen. Die Inanspruchnahme der Strukturhilfen ist an das Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarungen gebunden.
Die Einzelheiten des Verfahrens zur Gewährung der Finanzhilfen nach diesem Kapitel werden durch eine Verwaltungsvereinbarung geregelt, die der zustimmenden…
Die Finanzhilfen der Förderperioden 2 und 3 werden nur gewährt, wenn die Überprüfung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach § 54 des…
Der Landesregierung wird die haushaltsrechtliche Ermächtigung entsprechend Ziffer 7 b) der Rahmenvereinbarung „Sozial verträgliche Beendigung des…
Der Landesregierung wird die haushaltsrechtliche Ermächtigung entsprechend Ziffer 7 Buchstabe b der Rahmenvereinbarung „Sozialverträgliche Beendigung des…
Der Landesregierung wird die haushaltsrechtliche Ermächtigung entsprechend Ziffer 7b) der Rahmenvereinbarung „Sozialverträgliche Beendigung des subventionierten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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