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Die Maßnahmen nach den Kapiteln 1 bis 4 werden im jeweiligen Haushaltsverfahren bedarfsgerecht veranschlagt. Dabei wird die Bundesregierung eine überjährige Verwendbarkeit der Mittel sicherstellen.
Die Summe der gemäß den Absätzen 1 und 2 bereitgestellten Mittel darf für den Zeitraum 2024 bis 2027 50 000 000 000 EUR nicht überschreiten.
Zur Finanzierung der Maßnahmen nach § 2 Absatz 3 kann aus dem Fonds insgesamt ein Betrag von maximal bis zu 12 000 000 Euro zur Verfügung gestellt werden,…
Die Union finanziert die in den Kapiteln III und IV vorgesehenen Maßnahmen bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 23,93 Mio. EUR.
„(9) Zur Finanzierung der Maßnahmen nach § 2 Absatz 4 kann aus dem Fonds ein Betrag von bis zu 21 800 000 Euro zur Verfügung gestellt werden. Absatz 6 Satz 2…
Finanzierung Die Haushaltsbehörde setzt die Mittel, die für die in dieser Verordnung genannten Tätigkeiten bereitgestellt werden, jährlich innerhalb der durch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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