§ 57 IStGHG
Zustellungen (Zu Artikel 58 Abs. 7 Satz 4, Artikel 93 Abs. 1 Buchstabe d des Römischen Statuts)
Für das Verfahren bei Zustellungen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend.
Die Zustellung einer Ladung des Gerichtshofes an den Beschuldigten im Wege der Ersatzzustellung ist ausgeschlossen.