§ 61 IStGHG
Gerichtliche Anhörungen (Zu Artikel 3 Abs. 2 des Römischen Statuts)
(1)
Auf Ersuchen des Gerichtshofes wird diesem gestattet, gerichtliche Anhörungen im Inland durchzuführen.
(2)
Auf die Vollstreckung einer Geldstrafe nach Artikel 71 Abs. 1 des Römischen Statuts findet § 43 entsprechende Anwendung.