§ 10 GGArt91cVtrVertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG (Anlage des Gesetzes zum Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG)
Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der gemeinsamen Anstalt ist unzulässig.
§ 10 Art91GGAStVtr SLVertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Art. 91c GG - (IT-Staatsvertrag)
Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der gemeinsamen Anstalt ist unzulässig. Abschnitt IV Schlussbestimmungen
Art. 1 Abs. 7 SN-18328Erster Staatsvertrag zur Änderung des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG
Die Zuweisung der Finanzmittel aus dem Wirtschaftsplan für das erste Halbjahr 2020 erfolgt zum 2. Januar 2020. Zur Sicherstellung der unterbrechungsfreien…
§ 32 Deutschlandradio-StV/DLR-StV SNDeutschlandradio-StV
Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Körperschaft ist unzulässig.
§ 1 Abs. 3 SN-19075Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR)
Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des MDR ist nicht zulässig.