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Die IuK-Aufgaben nach § 2 Absatz 1 Tz. 1, 2 und 4 bis 7 der den obersten Landesbehörden nachgeordneten Dienststellen und Einrichtungen gehen mit dem Personal auf das IT-Dienstleistungszentrum über, soweit nicht in § 8 abweichend geregelt.
Das für Digitalisierung zuständige Ressort kann im Rahmen seines Zuständigkeitsbereiches durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben auf das IT-Dienstleistungszentrum übertragen.
Das Ministerium der Justiz kann im Einvernehmen mit dem für Digitalisierung zuständigen Ressort durch Rechtsverordnung Aufgaben zur Versorgung der Gerichte und Staatsanwaltschaften mit Informations- und Kommunikationstechnik auf das IT-Dienstleistungszentrum übertragen. Die Übertragung ist nur zulässig, soweit durch eine Regelung technischer und organisatorischer Maßnahmen sichergestellt ist, dass die richterliche Unabhängigkeit, die sachliche Unabhängigkeit der Rechtspfleger und Rechtspflegerinnen, das Legalitätsprinzip in der Strafverfolgung und die Gewaltenteilung gewahrt sind, die Integrität und Vertraulichkeit der Entscheidungsprozesse geschützt werden und die Funktionsfähigkeit der Justiz gesichert ist.
Die obersten Landesbehörden können im Einvernehmen mit dem für Digitalisierung zuständigen Ressort durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben auf das IT-Dienstleistungszentrum übertragen.
Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben auf das IT-Dienstleistungszentrum übertragen, wenn diese die Geschäftsbereiche aller oder mehrerer obersten Landesbehörden betreffen.