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Soweit dem IT-Dienstleistungszentrum IuK-Aufgaben nach § 3 Absatz 1 übertragen werden, ist der entstehende Personal- und Sachmittelbedarf von der übertragenden Landesbehörde zu decken. Das für Digitalisierung zuständige Ressort entscheidet im Einzelfall im Einvernehmen mit den beteiligten obersten Landesbehörden.
Soweit dem IT-Dienstleistungszentrum IuK-Aufgaben nach § 3 Absatz 2 bis 4 übertragen werden, ist der beim IT-Dienstleistungszentrum entstehende Personal- und Sachmittelbedarf von der übertragenden obersten Landesbehörde zu decken. Das für Digitalisierung zuständige Ressort entscheidet im Einzelfall im Einvernehmen mit den beteiligten obersten Landesbehörden.