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Die Dienststellen und Einrichtungen der Landesverwaltung sind verpflichtet, das Dienstleistungsangebot des IT-Dienstleistungszentrums für die Erbringung von Dienstleistungen zu nutzen.
Die Nutzungsverpflichtung des Absatzes 1 gilt nicht Das für Digitalisierung zuständige Ressort kann weitere Ausnahmen von der Nutzungspflicht nach Absatz 1 im Einvernehmen mit dem betroffenen Ressort unter Berücksichtigung einer von der Landesregierung beschlossenen Gesamtstrategie und der darin vorgegebenen IT-Architektur zulassen, wenn die Leistungserbringung durch das IT-Dienstleistungszentrum nicht sichergestellt oder aus sonstigen Gründen im Einzelfall nicht zweckmäßig ist.
für Gerichte, Staatsanwaltschaften sowie die steuerliche Automation,
soweit die Leistung aufgrund bundesrechtlicher oder unionsrechtlicher Vorgaben oder im Rahmen einer Kooperation mit Bund, Ländern oder Kommunen von einer anderen Stelle bezogen wird, oder
für sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge, die den Zwecken nachrichtendienstlicher Tätigkeiten dienen (§ 145 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen).
Vor Übertragung des Betriebs von Fachverfahren gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 5 auf das IT-Dienstleistungszentrum ist im Einvernehmen mit dem für Digitalisierung zuständigen Ressort mit der fachlich zuständigen Behörde eine Vereinbarung zu schließen, in der die zu übertragenden Aufgaben festgelegt werden.
Die Beschaffung und Entwicklung neuer und die wesentliche Änderung bestehender Fachverfahren erfolgen hinsichtlich des technischen Betriebs im Einvernehmen der fachlich zuständigen obersten Landesbehörde mit dem für Digitalisierung zuständigen Ressort.
Soweit bei der Nutzung gemäß Absatz 1 personenbezogene Daten verarbeitet werden, handelt es sich um eine Auftragsverarbeitung im Sinne des Artikels 28 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1). Die Verarbeitung und Nutzung der Daten erfolgt nach den Weisungen der jeweils für die Verarbeitung verantwortlichen Stellen. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
die Pflichten und Rechte des Verantwortlichen sowie des IT-Dienstleistungszentrums bei einer Auftragsverarbeitung nach Satz 1 festzulegen,
die Maßgaben nach Artikel 28 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 für eine Auftragsverarbeitung durch das IT-Dienstleistungszentrum zu bestimmen sowie
die Verpflichtung weiterer Auftragsverarbeiter, deren Dienste das IT-Dienstleistungszentrum in Anspruch nimmt, auf dieselben Datenschutzpflichten zu regeln.