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Das IT-Dienstleistungszentrum untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des für Digitalisierung zuständigen Ressorts, soweit nichts anderes bestimmt ist.
In Fachverfahren betreffend die Besoldungs-, Versorgungs- und Beihilfeangelegenheiten übt das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport die Fachaufsicht bezüglich dieser Verfahren aus.
Soweit Aufgaben nach § 3 Absatz 1, 3 oder 4 übergehen, verbleibt die Fachaufsicht bezüglich der entsprechenden Fachverfahren bei der übertragenden obersten Dienstbehörde, soweit in der Rechtsverordnung keine andere Regelung getroffen wurde.
Soweit das IT-Dienstleistungszentrum Fachverfahren für den Bundesbau betreibt, hat das jeweils zuständige Bundesministerium die Fachaufsicht bezüglich dieser Verfahren.
Soweit das IT-Dienstleistungszentrum bei der Betreibung von Fachverfahren Aufgaben für Gerichte oder Staatsanwaltschaften wahrnimmt oder Dienstleistungen für diese erbringt, untersteht es der Fachaufsicht des Ministeriums der Justiz. Die Kontrolle der Tätigkeit des IT-Dienstleistungszentrums, was die Einhaltung aller Bestimmungen angeht, die der Gewährleistung der IT-Sicherheit von Daten der Gerichte oder Staatsanwaltschaften dienen, erfolgt durch das Ministerium der Justiz. Hinsichtlich der Verfahrensdaten obliegt die Fachaufsicht dem zuständigen Gericht oder der zuständigen Staatsanwaltschaft.
Soweit das IT-Dienstleistungszentrum in steuerlichen Fachverfahren Hilfstätigkeiten erbringt, untersteht es diesbezüglich der Fachaufsicht des Ministeriums der Finanzen und für Wissenschaft.