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Der Schulträger hat die sächlichen Kosten der Schule zu tragen.
Die Schulträger sind berechtigt und verpflichtet, Schulen in öffentlicher Trägerschaft einzurichten und fortzuführen, wenn ein öffentliches Bedürfnis hierfür besteht.
Ein öffentliches Bedürfnis besteht, wenn entweder die Mindestschülerzahlen nach § 4a Absatz 1 einschließlich der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen und Mindestzügigkeiten nach § 4a Absatz 3 für den Schulstandort zum Unterrichtsbeginn erreicht werden oder ein Ausnahmetatbestand nach § 4a Absatz 5 beziehungsweise nach § 4b gegeben ist.
Bei der Einrichtung, Änderung, Aufhebung und bei der Unterhaltung der Schulen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 wirken der Schulträger und der Freistaat Sachsen nach den Vorschriften dieses Gesetzes zusammen.
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst: „(4) Bei der Einrichtung, Änderung, Aufhebung und bei der Unterhaltung der Schulen nach § 3 Absatz 2…
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „Der Schulträger hat die sächlichen Kosten der Schule zu tragen.“
Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Träger sind gemeinsam mit dem Land für eine zukunftsgerichtete Weiterentwicklung der Schulen verantwortlich. Sie sind…
§ 22 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die Schulträger sind verpflichtet, zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben zusammenzuarbeiten.…
Schulen in freier Trägerschaft können von natürlichen oder juristischen Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts als Ersatz- oder Ergänzungsschulen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.