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Dieses Gesetz gilt für die Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Freistaat Sachsen. Neben öffentlichen Schulen wirken Schulen in freier Trägerschaft bei der Erfüllung der allgemeinen öffentlichen Bildungsaufgaben eigenverantwortlich mit und sind gleichermaßen Adressaten des Bildungsauftrags der Verfassung des Freistaates Sachsen, ohne dass ein Vorrang der einen oder anderen besteht. Auf Schulen in freier Trägerschaft findet das Gesetz nur Anwendung, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist. Im Übrigen gilt für sie das Sächsische Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft vom 8. Juli 2015 (SächsGVBl. S. 434), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. April 2017 (SächsGVBl. S. 242) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Schulen in öffentlicher Trägerschaft sind Schulen, die in Trägerschaft
einer Gemeinde, eines Landkreises, eines kommunalen Zweckverbandes oder
des Freistaates Sachsen
stehen. Schulen in öffentlicher Trägerschaft sind auch medizinische Berufsfachschulen, die einem Krankenhaus angegliedert sind, welches in Trägerschaft
einer kommunalen Gebietskörperschaft geführt wird oder
von einer juristischen Person oder Personengesellschaft betrieben wird, auf die eine kommunale Gebietskörperschaft unmittelbar oder mittelbar, allein oder zusammen mit anderen kommunalen Gebietskörperschaften beherrschenden Einfluss ausübt.
Auf die medizinischen Berufsfachschulen finden die Regelungen der §§ 3b, 4a bis 8, 22, 23 Absatz 1, §§ 23a bis 25, 26a bis 28 Absatz 1, 4 und 5, § 35a Absatz 3 und 4, §§ 35b, 38a, 40 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 2 bis 4, § 41 Absatz 1 Nummer 1 und 3 sowie §§ 45 bis 49, 54, 55 und 59 Absatz 4 keine Anwendung. § 28 Absatz 3 gilt für Ausbildungsverhältnisse in den Gesundheitsfachberufen entsprechend. § 58 Absatz 2 Satz 1 findet keine Anwendung, soweit er die Dienstaufsicht über die Schulleiter, Lehrer und das weitere Personal nach § 40 Absatz 1 Satz 1 sowie die Aufsicht über die Erfüllung der dem Schulträger obliegenden Aufgaben betrifft.
von einer juristischen Person oder Personengesellschaft betrieben wird, auf die eine kommunale Gebietskörperschaft unmittelbar oder mittelbar, allein oder…
Diese Verordnung gilt für allgemeinbildende Schulen in öffentlicher Trägerschaft. Für Schulen in freier Trägerschaft gemäß dem Sächsischen Gesetz über Schulen…
Diese Verordnung gilt für Schulen in freier Trägerschaft im Freistaat Sachsen mit Ausnahme der Fachschulen in den Berufen der Land-, Forst- und Hauswirtschaft…
Diese Verordnung gilt für alle Gemeinschaftsschulen in öffentlicher Trägerschaft im Freistaat Sachsen. Sie gilt für Gemeinschaftsschulen in öffentlicher…
Dieses Gesetz gilt für die öffentlichen Schulen. Für Schulen in freier Trägerschaft und für freie Unterrichtseinrichtungen gilt es nach Maßgabe der Vorschriften…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt 11 Normen, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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